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"Lehrvertrag für Handwerkslehrlinge" (1945)

Helmut Marschang

Helmut Marschang
Foto: @ Falk Urlen

1945 schloss der 1929 geborene Helmut Marschang mit der Firma Gebr. Hübenthal einen Lehrvertrag als Bauschlosser. Dieser Lehrvertrag wird dem Beitrag als Anhang zugeordnet.

Die Familie Marschang übergab mir die Ausbildungsunterlagen von Helmut Marschang, der im Westerwald zur Welt kam. Sein Vater kam als Schlosser nach Kassel zur Firma Glanzstoff und wohnte in der Karl-Plauth-Str. 11, der heutigen Lindenbergstr. Später wohnte die Familie in der Singerstraße. 1943 bereits hatte Marschang eine Lehre bei den Gerhard-Fieseler-Werken begonnen, bereits im Mai 1945, nachdem die Fieseler Werke zerstört waren, fand er eine neue Lehrstelle bei der Kasseler Firma Hübenthal als Schlosser. Ein Jahr von der Lehre bei Fieseler wurde ihm angerechnet. Am 30. Juni 1947 bestand er diese Lehre.

Natürlich hatte man im Mai 1945 noch keine neuen Lehrvertragsvordrucke, so benutzte man eben die alten. Im Anhang finden Sie diesen Vertrag.

Lehrlingsausbildung bei den Gerhard-Fieseler-Werken GmbH (1940)
Lehrlingsausbildung bei den Gerhard-Fieseler-Werken GmbH (1940)  Foto: @ Fieseler Betriebszeitung
Lehrbrief und Prüfungszeugnis von Helmut Marschang
Lehrbrief und Prüfungszeugnis von Helmut Marschang  Foto: @ Falk Urlen

Der Lehrherr musste den/dem Lehrling u. a.:

  • stets auf die Pflichten gegenüber der Volks­gemeinschaft und dem Staat hinweisen, ihn in diesem Geist erziehen und ihn zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anhalten
  • dem Lehrling die für den Besuch der zuständigen Berufsschule und der zusätzlichen Fachausbildung erforderliche Zeit zu ge­währen. Die Zeit des Berufsschulbesuches ist unter Fort­zahlung der Erziehungsbeihilfe auf die Arbeitszeit anzurech­nen und der Besuch der Berufsschule und der zusätzlichen Fachausbildung zu überwachen;
  • vom Lehrling nur solche Nebenleistungen verlangen, die nach Art und Umfang mit dem Wesen der Ausbildung ver­einbar sind (z. B. Reinhaltung des Arbeitsplatzes, gelegent­liche geschäftsnotwendige Botengänge);
  • den Lehrling zur Ablegung der Zwischenprüfungen und der Gesellenprüfung bei dem zuständigen Prüfungsausschuss an­melden und ihn zur Ablegung der Prüfung anhalten
  • die zur Wahrnehmung der Prüfungstermine erforderliche Zeit ist zu gewähren und die erforderlichen Werkstoffe- und Werk­zeuge bereit zu halten. Die Prüfungsstücke sind Eigentum des Lehrherrn. Der Lehr­ling kann das Gesellenstück gegen Erstattung der Gestehungs­kosten erwerben;
  • dem Lehrling bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft des Lehrherrn eine angemessene und saubere Unterkunft und aus­reichende Kost entsprechend den Richtlinien des Reichsarbeitsministeriums vom 26. Oktober 1944 gewähren.
Lehrvertrag Helmut Marschang
Lehrvertrag Helmut Marschang  Foto: @ Frank Urlen

Der Lehrling war verpflichtet, u. a.:

  • alles zu tun, um sich als ein brauchbares Glied seines Be­triebes und Volkes zu erweisen und um das Lehrziel zu er­reichen;
  • dem Lehrherrn und anderen Vorgesetzten Gehorsam und Achtung zu erweisen; die im Betrieb bestehende Ordnung, insbesondere die Betriebsordnung genau einzuhalten und die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft, treu und ehrlich auszuführen und sich innerhalb und außerhalb des Betriebes anständig und ordentlich zu betragen;
  • die Berufsschule und die zusätzliche Fachausbildung regel­mäßig und pünktlich zu besuchen;
  • die Interessen des Betriebes zu wahren, über alle Geschäfts­ und Betriebsvorgänge Stillschweigen gegen jedermann zu beobachten. Zuwendungen, die ihm in irgendwelcher Form von Dritten zum Zweck unlauterer Beeinflussung angeboten werden, zurückzuweisen und dies dem Lehrherrn unverzüg­lich zu melden;
  • die ihm anvertrauten Werkstoffe und Geräte des Lehrherrn nur zu den ihm aufgetragenen Arbeiten zu verwenden und sorgsam damit umzugehen;
  • sich auf Anordnung des Lehrherrn durch einen von ihm benann­ten Arzt auf seinen Gesundheitszustand untersuchen zu las­sen, wenn der Lehrherr dies verlangt;
  • bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft sich der Haus­ordnung zu fügen.

Der gesetzliche Vertreter übernahm die Pflicht:

  • das dem Lehrherrn das zustehende Erziehungsrecht auf die mit der Ausbildung des Lehrlings ausdrücklich betrauten Personen übertragen und sich verpflichtet, die Bemühungen derselben in der Erziehung des Lehrlings nach Kräften zu unterstützen.
  • Die Gesellenprüfungsgebühr trägt der Lehrling.

Ein recht interessanter Posten ist die Entlohnung, damals die Erziehungsbeihilfe.

"Der Lehrherr gewährt dem Lehrling eine monatliche Erziehungsbeihilfe. Sie beträgt bei Beginn des Berufserziehungsverhätnisses": 

vornachnach
Vollendung des 16. LebensjahresVollendung des 16. LebensjahresVollendung des 18. Lebensjahres
25.-30.-40.-RM brutto im 1. Lehrjahr
35.-40.-50.-RM brutto im 2. Lehrjah
45.-50.-60.-RM brutto im 3. Lehrjahr
55.-60.-70.- RM brutto im 4. Lehrjahr

Den gesamten Lehrvertrag können Sie als PDF herunterladen. Beachten Sie dabei, dass das Formular noch aus dem Dritten Reich stammt.

Editor: Falk Urlen, Dezember 2016

Wo spielt dieser Beitrag?

Ort: Forstfeld

Kurzbeschreibung

1945 schloss der 1929 geborene Helmut Marschang mit der Firma Gebr. Hübenthal einen Lehrvertrag als Bauschlosser. Dieser Lehrvertrag wird dem Beitrag als Anhang zugeordnet.

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